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Ausbildungsrichtlinien für Tragschrauberführer
Deutscher Ultraleichtflugverband e.V.
Telefon 0 71 91-32 63 0 Fax 32 63 23
1.Ausbildungsvoraussetzungen
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zum Führen von Tragschraubern sind
1.die theoretische Ausbildung
2.die Flugausbildung
2.Die theoretische Ausbildung
umfasst mindestens 40 Unterrichtseinheiten im Modul I und 20 Unterrichtseinheiten im Modul II.
Die Ausbildungsinhalte sind im Einzelnen im Ausbildungsnachweis für Tragschrauber dokumentiert.
Modul I
1.Luftrecht
2.Flugfunk (Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprech funkverkehrs nach Sichtflugregeln)
3.Meteorologie
4.Menschliches Leistungsvermögen
5.Navigation
Modul II
1.Technik -Tragschrauber
2.Verhalten in besonderen Fällen -Tragschrauber
Erleichterungen
Bewerbern mit gültiger Lizenz für motorisierte Luftfahrzeuge oder Segelflugzeuge kann die Ausbildung und
Prüfung im Modul I erlassen werden.Die theoretische Prüfung im Modul II kann vom Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Bei Bewerbern mit gültiger unbeschränkter Lizenz für Hängegleiter oder Gleitsegel kann die Ausbildung und Prüfung in den Fächern Meteorologie und Menschliches Leistungsvermögen entfallen.Die Prüfungszeit wird entsprechend verringert.
Die Ausbildung und Prüfung kann um das Fach Flugfunk reduziert werden,wenn eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wird.Die Prüfungszeit wird entsprechend verringert.
3.Die Flugausbildung
Die Ausbildung kann nur an registrierten Ausbildungseinrichtungen für Tragschrauber mit dem dort registrierten Ausbildungspersonal durchgeführt werden.Die für die Schulung verwendeten Tragschrauber müssen verkehrszugelassen und schulungsgeeignet sein.
Die Flugausbildung umfasst mindestens
3.1.Eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden auf Tragschraubern;davon können bis zu 10 Flugstunden durch Flugzeit als Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Segelflugzeugen ersetzt werden,wobei für diese Bewerber in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug und ein Überlandstreckenflug von mindestens 50 km enthalten sein müssen.
3.2. 150 Starts und Landungen
3.3. 10 Flugstunden mit Fluglehrer vor dem ersten Alleinflug
3.4. Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,Außenlandeübungen mit Fluglehrer.
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung,eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen und in Notfällen gemäß Flughandbuch.
3.5. Die praktische Prüfung wird von einem Prüfungsrat des DULV oder DAeC abgenommen.
4.Praxisschulungsschritte
Die folgenden Praxisschulungsschritte sind entsprechend den Anweisungen im Ausbildungsnachweis und den Vorgaben des Flughandbuches des in der Schulung eingesetzten Tragschraubers verbindlich durchzuführen und zu bestätigen:
4.1.Erklärung des Tragschraubers und der Ausrüstung.Vorflugcheck mit Überprüfung des Beladezustandes.
4.2.
Rollübungen (Rollbewegung mit drehendem Rotorsystem).Einsatz des Prerotators sowie Beschleunigung des Rotorsystems ohne Einsatz des Prerotators.
4.3.Erklärung der Wirkungsweise des Motordrehmoments. Beschleunigte Rollübungen bis zum kurzem Abheben,flaches Bahnüberfliegen und Landung.
4.4.Start /Steigflug /Platzrunde /Kurvenflug /Anflug /Landung.
4.5.Wiederholung der Übungen 4.3.,demonstrative Platzrunde mit Landung.Selbstaktive Starts, Platzrunden und Landungen.
4.6.Platzrunden wie bei 4.2,jedoch ohne Einsatz des Prerotators.
4.7.Startverfahren wie 4.3.mit geradem flachem Überflug und Landung am Bahnende.
4.8.Starts,Platzrunden und Landungen.Anflüge mit und ohne Motorleistung
4.9.Starts,Platzrunden mit tiefen Überflügen über die Bahn.
4.10.Erfliegen der Geschwindigkeit des geringsten Sinkens sowie des besten Gleitens.Erklärung des Flugzustandes langsamer als geringstes Sinken. Ausflug aus der Platzrunde mit Langsamflugübungen.Einleitung von Sackflügen und deren Ausleitung.
4.11.Sackflüge mit kontrollierten Drehungen um die Hochachse 90 ° sowie 80° mit Ausleiten..
4.12.Übung wie 4.11.,jedoch ohne Motorleistung.
4.13.Erklärung der Besonderheiten bei starkem Wind (Lee und Luv,Turbulenzen,Kurve in den Rückenwind sowie Aufwinde).
4.14.Alle vorherigen Übungen bei starkem Wind wiederholen.Mindestens 25 Landungen bei >80%der zulässigen Seitenwindkomponente des Tragschraubers.Der Schüler soll diese Übung selbständig fliegen können.
4.15.Erklärung Ziellandeübungen.
4.16.Ziellandeübungen im Leerlauf sowie mit abgestelltem Triebwerk.
4.17.Außenlandeübung mit und ohne Motorhilfe
4.18.Schriftliche Überprüfung in Gefahrenkunde in Vorbereitung auf den ersten Soloflug.
4.19.Notverfahren nach Flughandbuch
4.20.Erklärung der Besonderheiten beim Solofliegen (Gewicht/Leistungsverhältnis).
4.21.Erster Soloflug.Maximal 3 Platzrunden bei schwachwindigem und nicht thermischem Wetter.
4.22.Weitere Soloflüge nach Ermessen des Fluglehrers.
4.23.Ziellandeübungen mit laufendem Triebwerk.
4.24.Weitere Soloflüge nach Ermessen des Fluglehrers auch bei stärkerem Wind und Thermikeinfluss.
4.25.Ablegen der praktischen Prüfung nach erfolgreichem Abschluss aller Übungen und ausreichender Stundenerfahrung.
5.Prüfung
Die Prüfung für Tragschrauberführer besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
5.1.Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen,dass er die zum Führen eines Tragschraubers notwendigen Kenntnisse in den Fächern der Module I und II besitzt.
Die Bearbeitungszeit für die vollständige Theorieprüfung beträgt 3 h 30 min.Im Fach „Menschliches Leistungsvermögen " werden 20 Fragen,,in allen übrigen Fächern jeweils 40 Fragen nach dem Multiple Choice-Verfahren gestellt.
5.2.Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen,dass er den Tragschrauber entsprechend der in Punkt 4 angegebenen Ausbildungsschritte beherrscht.
Die praktische Prüfung besteht aus den Teilen
1.1.1.Startvorbereitung,Rollen,Start
1.1.2.Platzrundenflüge,Integration in den Platzverkehr,Anwendung der korrekten Funkverfahren
1.1.3.Drei Ziellandungen in einem vorher festgelegten Ziellandefeld von 150 x 30 m mit voll gedrosseltem Triebwerk ab Position oder ab Überquerung der Piste in Platzrundenhöhe.
1.1.4.die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandstreckenfluges (Ziel-,Zielrückkehr oder Dreiecksflug)von mehr als 50 km Flugstrecke.Der Prüfungsflug muss die Landung auf mindestens einem anderen Platz als dem Startflugplatz beinhalten.
6.Gültigkeit,Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
Der Tragschrauber ist ein aerodynamisch gesteuertes Ultraleichtflugzeug besonderer Bauart.Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich daher nach LuftPersV § 45 Abs..1 -3 und 5,wobei die erforderlichen Flugstunden ausschließlich auf Tragschrauber nachzuweisen sind.
7.Passagierberechtigung
Zur Mitnahme von Passagieren in doppelsitzigen Tragschraubern ist eine Berechtigung nach § 84a LuftPersV erforderlich.
Fachliche Voraussetzung zum Erlangen der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen,davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers.
Die Berechtigung wird fühestens 6 Monate nach Scheinerhalt ausgestellt. Es müssen genügend Flugstunden und Landungen nachgewiesen werden. Die Fähigkeiten sind durch einen Prüfungsflug mit einem vom DULV bestellten Prüfungsrat zu belegen.
8.Lehrberechtigung
Zur Ausbildung von Tragschrauberpiloten ist eine Lehrberechtigung nach § 95a LuftPersV erforderlich..
Voraussetzung zum Erlangen der Berechtigung ist die gültige Lizenz für Tragschrauberführer.
Die praktische Tätigkeit nach §95a Abs.1 Pkt.2 muss für
1.Bewerber mit der Lizenz für Tragschrauberführer 150 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Tragschraubern
2.Bewerber mit der Lizenz für Tragschrauberführer sowie mit gültiger Lizenz für motorisierte Luftfahrzeuge oder Segelflugzeuge eine Gesamtflugzeit von mindestens 150 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,wobei in dieser Flugzeit mindestens 70 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Tragschraubern enthalten sein müssen.
Bei Bewerbern mit gültiger Lizenz für motorisierte Luftfahrzeuge oder Segelflugzeuge kann die Prüfung vom Ausbildungsleiter abgenommen werden.
3. Inhaber einer gültigen Lehrberechtigung für motorisierte Luftfahrtgeräte oder Segelflugzeuge mindestens 50 Flugstunden und 150 Starts und Landungen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Tragschraubern.
umfassen.
Bewerber nach 1.und 2.müssen
-die erfolgreiche Teilnahme an je einem theoretischen und praktischen Ausbildungslehrgang für Fluglehrer nachweisen.Die Lehrgänge müssen vom DULV oder DAeC durchgeführt oder anerkannt sein.Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Lehrgängen ist das Bestehen einer theoretischen und praktischen Auswahlprüfung.
-eine an den praktischen Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit (Assistententätigkeit)nachweisen,in der alle Ausbildungsschritte in Theorie und Praxis an mindestens zwei Flugschülern unter Anleitung und Aufsicht des Ausbildungsleiters einer DULV oder DAeC registriertenAusbildungsstätte durchlaufen werden müssen.
Bewerber nach 3.müssen
-die erfolgreiche Teilnahme an einem praktischen Ausbildungslehrgang für Fluglehrer nachweisen.
Der Lehrgang muss vom DULV oder DAeC durchgeführt oder anerkannt sein.Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist das Bestehen einer praktischen Auswahlprüfung.
Inkrafttreten
Diese vorläufigen Richtlinien treten am 01.01.2007 in Kraft und sind in der Ausbildung für Tragschrauberführer verbindlich anzuwenden.
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